Rechtsanwalt Dr. Yves Bock, LL.M. eur.
Der Binnenmarkt wird im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union definiert als "Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist". Seine vollständige Errichtung hätte ursprünglich bis Ende 1992 erfolgen sollen. Nichts desto trotz klafft auch heute noch zwischen der Vision eines wirtschaftlich integrierten Europas und der Wirklichkeit, wie sie Unionsbürger und Unternehmen tagtäglich erleben, ein große Lücke. Hemmnisse, die der Ausübung einer der vier Grundfreiheiten entgegenstehen, währen immer noch fort und müssen im Rahmen der im Vertrag vorgegebenen Schranken beseitigt werden. Die Aufgabe der Europäischen Union, im Wege der Harmonisierung die Verwirklichung des Binnenmarktes voranzutreiben, ist noch längst nicht erfüllt.
Im Rahmen des CEP-Forschungsschwerpunkts Europäisches Binnenmarktrecht stehen daher z.B. folgende Themen im Vordergrund:
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