Europäisches Beihilfenrecht
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Forschungsthemen
Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV sind "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen". Trotz dieses Beihilfenverbots gehört die massive Subventionierung von Unternehmen aller Art zur Realität des vollendeten, aber keineswegs perfekt funktionierenden Europäischen Binnenmarktes. Zu dieser Entwicklung hat auch beigetragen, dass der AEUV selbst verschiedene, äußerst unklar formulierte Ausnahmen vom Beihilfenverbot enthält.
Die Relevanz des EU-Beihilfenrechts ist allerdings in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Ursache hierfür ist eine deutlich intensivere Kontrolle der Mitgliedstaaten durch die Europäische Kommission. Um die Auswüchse der staatlichen Subventionspolitiken zu bekämpfen, hat diese enorme Anstrengungen unternommen und mit Schützenhilfe durch den EuGH das Instrumentarium der Beihilfekontrolle erheblich erweitert. Der wichtigste Teil des bereits praktizierten Beihilfeverfahrensrechts wurde in einer eigenen EU-Verordnung kodifiziert.
Allerdings müssen die nationalen Behörden und Gerichte aufgrund neuer Gruppenfreistellungsverordnungen künftig in einigen Wirtschaftsbereichen selbständig darüber entscheiden, ob bestimmte Beihilfen genehmigungsfähig sind, ohne dass eine Notifizierung dieser Beihilfen an die Kommission notwendig wäre. Damit wird das bisher umfassende Aufsichtsmonopol der Kommission im Beihilfebereich gelockert. Das CEP befasst sich im Rahmen seines Forschungsschwerpunkts Beihilfenrecht vor allem mit den folgenden Fragestellungen:
- Grundlagen des materiellen Beihilfentatbestandes und seiner Weiterentwicklung durch den Europäischen Gesetzgeber und den EuGH,
- weitere Entwicklung der Freistellung vertikaler und horizontaler Beihilfenaspekte durch den Europäischen Gesetzgeber,
- Vernetzung des Beihilfenrechts mit dem Recht der Öffentlichen Unternehmen durch Erforschung der Finanzierungsmöglichkeiten solcher Unternehmen durch die Öffentliche Hand,
- Beihilfenverfahrensrecht, insbesondere Rückforderung von Beihilfen durch nationale Behörden und
- Rechtsschutz vor dem EuGH in Beihilfenstreitigkeiten.